Düsseldorfer Tabelle - So ermitteln Sie den Kindesunterhalt!

Düsseldorfer Tabelle 2017So ermitteln Sie den Kindesunterhalt!


Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Wenn Sie nach einer Scheidung wissen möchten wie viel Unterhalt Sie für die gemeinsamen Kinder monatlich zahlen müssen oder was Sie an Unterhalt für die bei Ihnen wohnenden Kinder erhalten würde, dann gibt Ihnen die Düsseldorfer Tabelle Auskunft darüber. Diese bundesweit anerkannte Richtlinie wurde 1962 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht eingeführt und dient somit mittlerweile seit über 50 Jahren als Maßstab zur Unterhaltsberechnung, insbesondere dem Kindesunterhalt. Ziel der Düsseldorfer Tabelle ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit für die Betroffenen gerechter zu gestalten.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2017

Seit 1. Januar 2017 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle für Unterhalt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) veröffentlichte die neuen Zahlen zum Jahresende, nach denen sich auf der einen Seite zwar der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige erhöht, jedoch der Kindesunterhalt unverändert bleibt. Unterhaltspflichtige haben somit ab dem kommenden Jahr einen höheren Selbstbehalt. Darunter wird der Teil des Einkommens verstanden, den der Unterhalt zahlende Elternteil für den eigenen Lebensbedarf behalten bzw. verwenden darf. Die Unterhaltsbeträge für die Kinder erhöhen sich jedoch nicht. Daher sind folgende Informationen sind in der Düsseldorfer Tabelle 2017 für die Ermittlung des Unterhaltes relevant:

Wie viel Unterhalt bekommen Sie für Ihr Kind bzw. wie viel Unterhalt ist zu zahlen?

Nettoeinkommen in € 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozent Bedarfskontrollbetrag in €
bis 1.500 342 393 460 527 100 /
1.501-1.900 360 413 483 554 105 1.180
1.901-2.300 377 433 506 580 110 1.280
2.301-2.700 394 452 529 607 115 1.380
2.701-3.100 411 472 552 633 120 1.480
3.101-3.500 438 504 589 675 128 1.580
3.501-3.900 466 535 626 717 136 1.680
3.901-4.300 493 566 663 759 144 1.780
4.301-4.700 520 598 700 802 152 1.880
4.701-5.100 548 629 739 844 160 1.980
ab 5.101 wird einzelfallabhängig ermittelt

Für den Fall, dass der in der rechten Spalte befindliche Bedarfskontrollbetrag unterschritten werden sollte, das heißt nach Abzug sämtlicher zu leistender Unterhaltsbeträge ist das rechnerisch dem Unterhaltsverpflichteten verbleibende „Resteinkommen“ geringer, als der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Bedarfskontrollbetrag, so ist es gerechtfertigt den Unterhaltspflichtigen in die nächst niedrigere Einkommensgruppe einzustufen.

Die in der tabellarischen Übersicht zusammengestellten Angaben stellen lediglich eine Richtlinie dar und sind nicht bindend! Das heißt, dass es in der Praxis durchaus zu Abweichungen der in der Tabelle aufgeführten Daten kommen kann.

Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Der Bedarfskontrollbetrag dient in erster Linie dazu eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Kindern zu gewährleisten. Mit Ausnahme der untersten Einkommensgruppe, Unterhaltspflichtige mit einem Netto-Einkommen von bis zu 1.500,00 Euro, ist er nicht identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Der Zweck des Bedarfskontrollbetrages ist es, eine unangemessen hohe Eingruppierung für den Unterhaltspflichtigen zu verhindern. Dadurch, dass dem Unterhaltspflichtigen der jeweilige Bedarfskontrollbetrag zu belassen ist (siehe Tabelle oben), wird erreicht, dass an seinem (höheren) Einkommen nicht nur die Kinder partizipieren, sondern auch er selbst.

Kindesunterhalt - Ein Berechnungsbeispiel (gilt ab 01.01.2017):

Die Fakten:

Die Berechnung:

Nach Abzug des Kindesunterhalts (Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 483,- Euro - 92,- Euro =) 391- Euro x 2 = 782,- Euro würden dem Unterhaltspflichtigen jedoch nur 1018,- Euro verbleiben, so dass der Bedarfskontrollbetrag um 162,- Euro unterschritten wäre. Der Unterhalt der untersten Einkommensgruppe 1 (siehe Altersstufe 3 in der Tabelle zum Mindestunterhalt) beträgt (460,- Euro - 92,- Euro =) 368,- Euro, in der Summe (2 x 368,- Euro =) 736,- Euro. Der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibende Betrag beläuft sich danach auf (1.800,- Euro - 736,- Euro =) 1.064,- Euro;

Das Ergebnis:

Der Unterhaltspflichtige muss 736,- Euro Kindesunterhalt (2 Kinder à 368,- Euro) leisten.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist zur Zahlung des sogenannten Barunterhaltes gemäß § 1612a BGB verpflichtet. Der Elternteil (bspw. die Mutter), bei dem das Kind lebt und versorgt wird, findet bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung, da der Kindesunterhalt als Naturalunterhalt in Form von Unterbringung und Kost erbracht wird. Der andere Elternteil (bspw. Vater) muss seine Unterhaltspflicht wiederum in Form des Barunterhalt erbringen. Zur Berechnung der Höhe der Unterhaltszahlung auf Basis der Düsseldorfer Tabelle wird sich am Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners orientiert.

Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist zur Zahlung des sogenannten Barunterhaltes gemäß § 1612a BGB verpflichtet.

Gegenüber volljährigen (Scheidungs-)Kindern, die in der Ausbildung und/oder im Studium sind, sind hingegen beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

Wie hoch ist der Betrag für Kindergeld?

Düsseldorfer Tabelle - Wie wird der Unterhalt für das Kind berechnet?Da Kindergeld grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zusteht, diese aber nicht jeweils die Hälfte des Kindergeldes ausgezahlt bekommen können, wird das Kindergeld an dasjenige Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind lebt und wohnt. Daher ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

Dasjenige Elternteil, welches zum Unterhalt verpflichtet wurde, kann aufgrund des Fehlens der zweiten Hälfte des Kindergeldes diese somit vom Unterhalt abziehen.

Die Höhe des monatlichen Kindergeldes, das sich nach Anzahl der Kinder richtet, ist in § 66 EStG bzw. § 6 BKGG definiert. Der zu zahlende Unterhalt muss somit bei einem Kind, um jeweils bei 92€ reduziert werden (siehe Unterhaltstabelle abzüglich Kindergeld).

Wie viel Unterhalt bekommen Sie für Ihr Kind bzw. wie viel Unterhalt ist abzüglich Kindergeld zu zahlen?

Nettoeinkommen in € 0-5 6-11 12-17 ab 18 Prozent
bis 1.500 225 272 334 304 100
1.501-1.900 241 291 356 329 105
1.901-2.300 257 309 377 353 110
2.301-2.700 273 327 398 378 115
2.701-3.100 289 345 420 402 120
3.101-3.500 314 374 454 441 128
3.501-3.900 340 404 488 480 136
3.901-4.300 365 433 522 519 144
4.301-4.700 390 462 556 558 152
4.301-4.700 416 491 590 597 160
ab 5.101 wird einzelfallabhängig ermittelt

Eine mögliche Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes, welches das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und somit seinen Lebensmittelspunkt dort hat, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen.

Um eine genaue Berechnung durchführen zu können, müssen u.a. folgende Fragen beantwortet werden:

Der Mindestunterhalt

Der für minderjähriger Kinder zu zahlende Mindestunterhalt knüpft beim steuerrechtlichen Kinderexistenzminimum nach § 32 Absatz 6 Einkommenssteuergesetz an und wird bei Anpassungen des steuerlichen Kinderfreibetrags stets aktualisiert. Basis für die Berechung des Mindestunterhalts ist das Kinderexistenzminimum in Höhe von z. Zt. 4368,-Euro jährlich bzw. 364,-Euro monatlich (Stand 2011). Dieser Betrag stellt 100 Prozent des Mindestunterhalts dar. Für die erste Altersstufe bis zum sechsten Geburtstag wird von dem Kinderexistenzminimumn 87 Prozent, für die zweite bis zum zwölften Geburtstag 100 Prozent und in der dritten Altersstufe ab dem zwölften Geburtstag 117 Prozent als Mindestunterhalt gerechnet (Übersicht siehe folgende Tabelle). Von diesen Beträgen ist immer das Kindergeld abzuziehen – zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt oder vollumfänglich (§1612b BGB).

Altersstufen des Kindes Mindestunterhalt in Prozent Mindestunterhalt in Euro
Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 87% 317,- Euro
Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 100% 364,- Euro
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 117% 426,- Euro
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres 117% 488,- Euro

Bei der Berechnung des Mindestunterhaltes ist der Prozentsatz bis auf eine Dezimalstelle nach dem Komma zu begrenzen und der jeweilige Betrag in Euro aufzurunden. Weitere Dezimalstellen finden keinerlei Berücksichtigung.

Hinweis: Da die Sicherung seines eigenen Existenzminimums Vorrang hat, muss der Bar-Unterhaltspflichtige den vollen gesetzlichen Mindestbedarfs jedoch nur dann leisten, wenn dies seine eigene wirtschaftlichen Lage erlaubt!

Wir bemühen uns die Informationen zur Ermittlung des Kindesunterhaltes auf Basis der Düsseldorfer Tabelle aktuell zu halten, verbindlich sind diese jedoch nicht.